SGB III
Verweise
in § 342 SGB III

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Arbeitsförderung

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Sozialrecht

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
Quelle: BMJ
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