SGB III Arbeitsförderung
SGB III
Arbeitsförderung
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Sozialrecht
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
- 1.
- er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
- er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
- 3.
- Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
- 4.
- er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- 5.
- seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
Quelle: BMJ
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Schemata
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