SGB III
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 168 SGB III

SGB III  

Arbeitsförderung

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2.
das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
1.
wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
2.
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 168 SGB III
Keine Notizen vorhanden.