SGB III
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Verweise
in § 113 SGB III

SGB III  

Arbeitsförderung

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
1.
allgemeine Leistungen sowie
2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Quelle: BMJ
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