SGB III
Verweise
in § 105 SGB III
SGB III
Arbeitsförderung
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 1.
- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
- 2.
- für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
Quelle: BMJ
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