SGB II
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Verweise
in § 62 SGB II

SGB II  

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Quelle: BMJ
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