SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 2.
- eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 62 SGB II
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