SGB II
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in § 59 SGB II

SGB II  

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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