SGB II
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Verweise
in § 53a SGB II

SGB II  

Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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