SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II
Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Sozialrecht
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
Quelle: BMJ
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zu Sozialrecht
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zu § 44j SGB II
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