SGB II
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in § 43a SGB II

SGB II  

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
Quelle: BMJ
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