SGB I
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Verweise
in § 7 SGB I

SGB I  

Allgemeiner Teil

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
Quelle: BMJ
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