SGB I
Verweise
in § 62 SGB I

SGB I  
Allgemeiner Teil

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Sozialrecht

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Quelle: BMJ
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