SGB I Allgemeiner Teil
SGB I
Allgemeiner Teil
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Sozialrecht
Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
Quelle: BMJ
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