SGB I
Verweise
in § 13 SGB I

SGB I  
Allgemeiner Teil

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Sozialrecht

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Quelle: BMJ
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