Verweise
in § 74 SG
SG
Soldatengesetz
Die Dienstleistungen enden
- 1.
- durch Entlassung (§ 75),
- 2.
- durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
- 3.
- durch Ausschluss (§ 76).
Quelle: BMJ
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