Verweise
in § 60 SG
SG
Soldatengesetz
Dienstleistungen sind
- 1.
- Übungen (§ 61),
- 2.
- besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
- 3.
- Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
- 4.
- Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
- 5.
- Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
- 6.
- unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Quelle: BMJ
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