Verweise
in § 43 SG
SG
Soldatengesetz
(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
- 1.
- Umwandlung,
- 2.
- Entlassung,
- 3.
- Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
- 4.
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Quelle: BMJ
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