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in § 29f SG

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Soldatengesetz

Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.
Quelle: BMJ
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