SeeArbG
Verweise
in § 94 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Reeder hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unverzüglich zugestellt wird und
- 2.
- das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.
Quelle: BMJ
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