SeeArbG
Verweise
in § 78 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.
Quelle: BMJ
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