SeeArbG
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Verweise
in § 75 SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist
1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.
Quelle: BMJ
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