SeeArbG
Verweise
in § 41 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.
Quelle: BMJ
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