SeeArbG
Verweise
in § 32 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.
Quelle: BMJ
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