SeeArbG
Verweise
in § 18 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
(1) Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Untersuchungen, wenn
- 1.
- die zu untersuchende Person in einem Heuerverhältnis zu einem Mitglied der Berufsgenossenschaft steht,
- 2.
- die zu untersuchende Person ein Heuerverhältnis im Sinne der Nummer 1 eingeht oder
- 3.
- ein Mitglied der Berufsgenossenschaft die Untersuchung veranlasst hat.
(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer sich hierzu durch eine vor der Berufsgenossenschaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung beantragt hat.
(3) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder erstattet der Bund der Berufsgenossenschaft.
Quelle: BMJ
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