SeeArbG
Verweise
in § 16 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er
- 1.
- die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie
- 2.
- unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
Quelle: BMJ
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