SeeArbG
Verweise
in § 153 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
Ärztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Quelle: BMJ
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