SeeArbG
Verweise
in § 126 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.
Quelle: BMJ
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