SeeArbG
Verweise
in § 115 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- 1.
- dem Kapitän,
- 2.
- einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und
- 3.
- dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Quelle: BMJ
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