SeeArbG
Verweise
in § 10 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
(1) Der Reeder darf Personen unter 16 Jahren sowie Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als Besatzungsmitglied auf Schiffen nicht beschäftigen oder arbeiten lassen.
(2) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als Schiffskoch oder Schiffsköchin arbeiten.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf Fischereifahrzeugen Personen ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.
Quelle: BMJ
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