SchwarzArbG
Verweise
in § 9 SchwarzArbG

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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Quelle: BMJ
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