SchwarzArbG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 23 SchwarzArbG

SchwarzArbG  

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 23 SchwarzArbG
Keine Notizen vorhanden.