SchuVAbdrV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Eingangsformel SchuVAbdrV

SchuVAbdrV  

Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

Auf Grund des § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu Eingangsformel SchuVAbdrV
Keine Notizen vorhanden.