SchuVAbdrV
Verweise
in § 8 SchuVAbdrV
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Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen Änderungen.
(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. Der Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.
(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.
Quelle: BMJ
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