SchuVAbdrV Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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