SchulG NRW
Verweise
in § 90 SchulG NRW
SchulG NRW
Schulgesetz NRW
Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.
Quelle: Justizportal NRW
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