SchulG NRW Schulgesetz NRW
SchulG NRW
Schulgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Schulaufsichtliche Aufgaben können auch Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen ihres Hauptamtes, insbesondere als Fachberaterinnen und Fachberater, übertragen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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