SchulG NRW
Verweise
in § 58 SchulG NRW
SchulG NRW
Schulgesetz NRW
Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.
Quelle: Justizportal NRW
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