SchulG NRW
Verweise
in § 15 SchulG NRW

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Schulgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10.
(3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.
(4) An der Realschule wird der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem Mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen oder Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.Außerdem werden an der Realschule der Erste Schulabschluss und der Erweiterte Erste Schulabschluss vergeben.
(5) Der Schulträger kann einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2. Die Schülerinnen und Schüler in diesem Bildungsgang werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Absatz 1 Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Realschule nach Absatz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn im Bildungsgang nach Satz 1 fortsetzen.
(6) Schulen mit einem genehmigten Bildungsgang nach Absatz 5 können Schülerinnen und Schüler nach dem Willen der Eltern und mit Zustimmung des Schulträgers auch in die Klasse 5 aufnehmen und nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule (§ 14 Absatz 1) unterrichten. § 11 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Absatz 1 in binnendifferenzierender Form im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang nach Absatz 1 statt.
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