SchulG NRW
Verweise
in § 131 SchulG NRW

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Schulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenen Gesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sie spätestens nach zwei Jahren diesem Gesetz anzupassen sind.
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