SchulG NRW
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Verweise
in § 127 SchulG NRW

SchulG NRW  

Schulgesetz NRW

(1) Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) bleiben unberührt.
(2) Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811) und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ (Verordnung „Selbstständige Schule“- VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122) bleiben unberührt.
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