SchulG NRW Schulgesetz NRW
SchulG NRW
Schulgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher Schulen oder von Ersatzschulen verwechselt werden können.
(2) Errichtung und Betrieb einer freien Unterrichtseinrichtung können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Träger, Leiterinnen oder Leiter, Unterrichtende oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sie zu stellen sind und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. § 117 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.
Quelle: Justizportal NRW
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