SchuFV
Verweise
in § 9 SchuFV

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Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.
(2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
Quelle: BMJ
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