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Verweise
in § 13 SchuFV

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Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Quelle: BMJ
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