SchuFV Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
SchuFV
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Auf Entscheidungen des zentralen Vollstreckungsgerichts sind, soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltungen im Sinne des § 882h Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung handelt, die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.
Quelle: BMJ
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