Verweise
in § 71 SchRG
SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach § 66 mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.
Quelle: BMJ
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