Verweise
in § 46 SchRG
SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Schiff.
Quelle: BMJ
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