SchRG
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in § 29 SchRG

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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kraft der Schiffshypothek haftet das Schiff auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
Quelle: BMJ
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