SchRG
Verweise
in § 1 SchRG

SchRG  
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 1 SchRG
Keine Notizen vorhanden.