SchlärmschG
Verweise
in § 5 SchlärmschG

SchlärmschG  
Gesetz zum Schienenlärmschutz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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