SchAG NRW
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Verweise
in § 44 SchAG NRW

SchAG NRW  

Schiedsamtsgesetz NRW

(1) Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert.
(2) Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben. Die für Gemeindeabgaben geltenden Verjährungsvorschriften sind anzuwenden.
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